Also von "neu" kann ich nichts erkennen - die meisten der Gfrieser, die da gewählt wurden, kennen wir schon seit Jahren zum Überdruss. Und primär wurden sie nicht gewählt, sondern abgewählt - nämlich aus der Regierung.
Aber sogar wenn ich Dir folgen würde, dass das BZÖ erstmals angetreten ist und daher 4,1 Prozent gewonnen hat - "einziger" Wahlsieger sind sie nicht. Sowohl Grüne als auch FPÖ haben mehr Stimmen und Mandate erhalten als beim letzten Mal (und als das BZÖ).
Und wenn Du hier irgendwelche Wahlziele als Vorwand nimmst, um Grüne und FPÖ nicht als Wahlsieger bezeichnen zu müssen, dann gilt freilich das selbe auchfürs BZÖ: Gemessen am Wahlziel hat es 2,9 Prozent verloren, ist also hinter der ÖVP der größte Wahlverlierer.
Re: Dazu heute 22h ORF ZiB2: „BZÖ – Die neue Kraft im Parlament“
Wir haben das Asyl- und das Staatsbürgerschaftsgesetz im vergangenen Jahr massiv verschärft und jetzt die strengsten Regelungen innerhalb der EU. Asylmissbruch wird dadurch eingeschränkt, die Einbürgerungsfristen verlängert und Scheinehen wirkungsvoll bekämpft", stellte heute die stv. BZÖ-Obfrau, Justizministerin K. G. fest. (OTS 11.1.2006)
Re: Dazu heute 22h ORF ZiB2: „BZÖ – Die neue Kraft im Parlament“
Aussagen der Justizministerin zum neuen Fremdenrechtspaket 2005:
„Das neue Asylgesetz ist ein Quantensprung bei der Bekämpfung des Asylmissbrauches. Die vom BZÖ erreichten Verschärfungen gegen Asylmißbrauch waren richtig und wichtig", stellte heute die stellvertretende BZÖ-Obfrau Justizministerin Mag. Karin Gastinger fest. (OTS 8.5.2006)
"Allein in Wien werden 60% aller Ehen mit zumindest 1 nichtösterreichischen Partner geschlossen. Je strenger die asyl- bzw. fremdenrechtlichen Bestimmungen sind, desto mehr werden natürlich andere Wege gesucht. Mein Vorschlag würde jedenfalls ein wirksames Instrument gegen die zunehmende Zahl an Scheinehen darstellen," so die Justizministerin Miklautsch abschließend. (OTS 28.1.2005)
"Wir geben uns mit diesem Erfolg sicher nicht zufrieden, sondern werden nach dem Asylgesetz und dem Staatsbürgerschaftsgesetz weitere Maßnahmen setzen,“ so Gastinger (OTS 2.3.2006)
Wir haben das Asyl- und das Staatsbürgerschaftsgesetz im vergangenen Jahr massiv verschärft und jetzt die strengsten Regelungen innerhalb der EU. Asylmissbruch wird dadurch eingeschränkt, die Einbürgerungsfristen verlängert und Scheinehen wirkungsvoll bekämpft", stellte heute die stv. BZÖ-Obfrau, Justizministerin Karin Gastinger fest. (OTS 11.1.2006)
"Das BZÖ hat sich mit seinen Forderungen in der Regierung durchgesetzt, im Asylrecht gibt es massive Verschärfungen,“ so Bundesministerin Gastinger (OTS 27.9.05)
Verschärfungen im Fremdenrechtspaket 2005
Unter der guten Zusammenarbeit von Justizministerin Gastinger und Abg. Dr. Partik-Pablé konnte das Asylgesetz, das Fremdenpolizeigesetz und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zum Teil neu geregelt und vehement verschärft werden.
Einführung der Zwangsernährung für Asylwerber in Schubhaft, welche sich durch Hungerstreik der drohenden Abschiebung entziehen und sich so freipressen wollen. (2004 - 1.072 Fälle, d.s. fast 12%) Möglichkeit der Überstellung in die Justizanstalten.
Erschleichung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels: falsche Angaben vor der Behörde über Identität oder Herkunft zukünftig bis zu 1 Jahr Strafe.
Verlängerung der Schubhaft für Asylwerber: auf 10 Monate innerhalb von 24 Monaten.
Einschränkung des Mißbrauchs der „Traumatisierung“ – Sicherung der Dublinverfahren: keine Sonderrolle für Traumatisierte, Zurückweisung wegen Unzuständigkeit (Dublin-Staat, in einen sicheren Drittstaat oder wegen entschiedener Sache), Klare Ausführungen zur Definition des Begriffes Traumatisierung. Ab sofort können traumatisierte Flüchtlinge nach dem Dublin Verfahren an die eigentlich erstzuständigen Länder abgeschoben werden.
Schnelle Entscheidung über Zuständigkeit: 20 Tage für Zuständigkeit (Dublin, sicherer Drittstaat, Folgeanträge) bzw. offensichtlich unbegründete Anträge.
Beschleunigung des Verfahrens: 20 Tage für Zulassungsverfahren, straffällige Asylwerber in 3 Monaten pro Instanz, ansonsten 6 Monate.
Einführung einer Gebietsbeschränkung: Der Asylwerber darf im Zulassungsverfahren ein bestimmtes Gebiet nicht verlassen!
Umsetzung wichtiger EU-Bestimmungen, etwa der Statusrichtlinie.
Lösungen für Asylanträge aus der Strafhaft, um den Missbrauch des Asylrechts durch Straffällige einzuschränken – sofort Schubhaftverhängung.
Schaffung von Mitwirkungsrechten samt deren Durchsetzung: nun genau determiniert (Name, Aliasname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Reiseweg, frühere Asylanträge etc.), Möglichkeit der Vorführung wenn Aufenthaltsort bekannt bzw. Erlassung eines Festaufnahmeauftrags.
Verhinderung des Asylmissbrauches: kein Asyl bei sicherem Drittstaat, ein anderer EU-Mitgliedstaat zuständig ist, ein Folgeantrag vorliegt oder es eine innerstaatliche Fluchtalternative im Heimstaat gibt.
Regelungen zur Sicherung des Verfahrens und gegen das Untertauchen (75% aller Entscheidungen nach dem AsylG 2003) durch Schubhaftverlängerung, Möglichkeit des Vorführens durch Fremdenpolizei, bei Dublin-Verfahren wird zeitgleich ein Ausweisungsverfahren eingelegt und damit ist die Verhängung der Schubhaft möglich.
Verkürzung der Verfahren: Verfassungskonforme Regelung des Neuerungsverbotes, wenn sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hat bzw. bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich war, das Verfahren erster Instanz mangelhaft war, oder wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
Rascher und sicherer Abschub: Gerichte zur verstärkten Information an Fremdenpolizeibehörden verpflichtet, Fremden können trotz Asylantrag in Schubhaft genommen werden, Einleitung eines Ausweisungsverfahrens, wenn es eine „negative Entscheidungsprognose“ gibt und es deswegen eine besonders öffentliches Interesse an der beschleunigten Durchführung des Verfahrens gibt.
Zustellung eines negativen Bescheides durch Organe der Exekutive, dadurch sofortige Festnahme zur Ausweisung möglich.
Eingehen und Vermitteln von Aufenthaltsehen und –adoptionen“: Bisher nur Vermittler, nun auch inländischer Heiratspartner strafbar, auch ohne Vermögensvorteil, Strafen für gewerbsmäßige Vermittlung auf 3 Jahre verdreifacht, Tatbestand massiv ausgeweitet.
Schlepperei: Strafrahmen massiv erhöht, nicht nur die rechtswidrige Einreise, sondern jetzt auch die rechtswidrige Durchreise strafbar.
Mitwirkung der Beförderungsunternehmen müssen Daten zumindest 48 Stunden bereitzuhalten, ansonsten drohen hohe Strafen.
Neue Bestimmungen über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS). Demnach soll in Linz eine Außenstelle des UBAS eingerichtet werden, die aus zumindest vier Senaten besteht. Gleichzeitig werden die Voraussetzungen für eine personelle Aufstockung des Bundesasylsenats geschaffen.
Ausweitung der Identitätsfeststellung
Zentrales Fremdenregister zur Vermeidung von Mehrfachidentitäten
Verschärfungen für das Durchsuchen von Personen und Sicherstellen von Beweismittel.
Neugestaltung der Aufenthaltstitel von Drittstaatsangehörigen und Doku-mentationen über ein Aufenthalts- und Niederlassungsrecht
Überarbeitung und qualitative und quantitative Ausweitung der Integrations-vereinbarung. Statt bisher 100 Stunden, Vertiefung des Kursniveaus durch Deutschkurs mit 300 Stunden und Orientierungskurs („Staatsbürgerschafts- und Europakunde“); Verbreitung des Anwendungsbereiches durch weniger Ausnahmen (unmündige Minderjährige, ältere bzw. kranke Personen oder um Zuwanderer mit Hochschulzulassung). Zusätzlich kann bei Bedarf ein 75 Stunden umfassender Alphabetisierungskurs absolviert werden. Ist der Kurs in 5 Jahren nicht abgeschlossen, kann die Aufenthaltsgenehmigung beendet werden.
Trennung von zwingendem EU-Recht und Privilegien für Angehörige von Österreichern
Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld von NAG-Titel abhängig
AT in Kartenform erhöht Fälschungssicherheit und Missbrauchsmöglichkeit
Ausbau der Datenbank (FIS) erleichtert Fahndungen
Keine Erteilung:
-aufrechtes Aufenthaltsverbot
-Aufenthaltsverbot eines anderen EWR-Staates
-bei rechtskräftig erlassener Ausweisung gemäß § 54 FPG oder § 10 AsylG 2005 in den letzten 12 Monaten
-Aufenthaltsehe oder Aufenthaltsadoption
-Überschreitung des erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalts (§ 21 Abs. 4)
-rechtskräftige Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in den letzten 12 Monaten
Erteilung nur wenn:
-Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet
-Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird
-Nachweis eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes
-Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen
-keine Beeinträchtigung der Beziehung der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder Völkerrechtssubjekt
-im Falle eines Verlängerungsantrages Integrationsvereinbarung oder ein Modul erfüllt hat (Ausnahme Aufschub)
Strafbestimmungen
-Änderung des Aufenthaltszweckes nicht ohne unnötigen Aufschub
-wenn mehr als einmal nach Ablauf des erteilten Aufenthaltstitels ein weiterer Antrag eingebracht wurde
entnommen von www.bzoe-wien.at
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